Wichtige Information
Liebe Sachkunde Teilnehmer,
liebe Freunde,
im Juni 2024 versuchte Herr Markus Kuhlmann vom Polizeipräsidium Münster auf charakterlich sehr schlechte Weise mich in ein waffenrechtliches Verfahren zu ziehen, indem ich 2015 nur als " Kurier" schlicht Überbringer einer Schusswaffe war, die streitgegenständlich in einem Betrugsverfahren vor dem Amtsgericht in Stuttgart gebraucht wurde.
Der Betrüger zeigte mich später bei der Staatsanwaltschaft Bochum an, weil er durch mich seinen Betrug offenbart sah, was aber gar nicht zutraf.
Das Verfahren wurde weder vom PP Recklinghausen noch von der Staatsanwaltschaft Bochum richtig ernst genommen und 2015 eingestellt.
Später konnte ich sogar einen Beleg erbringen, dass mein Handeln fehlerfrei war und die Strafanzeige gegen mich schon 2015 sofort hätte ins Leere gehen müssen.
Aber Herr Kuhlmann vom Polizeipräsidium Münster wärmte diese Schmierlapp Anzeige aus dem Papierkorb des Polizeipräsidiums Recklinghausen wieder auf um 2024 den Beweis meiner grundsätzlichen Ungeeignetheit zu erbringen.
Herr Kuhlmann, wollte im Rahmen der "Amtshilfe" seinen Kollegen aus Recklinghausen unter die Arme greifen, die zuvor wegen der fahrlässigen Herausgabe von 21 Maschinenpistolen in die Medien geraten waren.
Gleichzeitig hat Herr Markus Kuhlmann eine Reihe von Verfahren und anwaltliche Leistungen auch bei meinen ehemaligen Sachkundeteilnehmer initiiert. Meine Sachkunde-Zeugnisse die ich über Jahre den Absolventen eines Waffensachkunde-Lehrganges ausgehändigt habe, sein nicht gesetzeskonform und damit nicht zulässig.
Bei einigen Behörde wurde die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach Vorlage eines Zeugnisses verweigert.
Am 07.11.2024 in einem Teilerfolg meiner Klage gegen den PP Münster wurde folgende Entscheidung getroffen:
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dürfte in dieser Hinsicht jedoch nicht auf den Vorfall aus dem Jahr 2015 abzustellen sein, in dessen Rahmen der Antragsteller dem Waffenhändler Faude eine Pistole SIG Mod. 210 übersandt haben soll, ohne einen Nachweis der Erwerbsberechtigung zu verlangen. Das aufgrund der Strafanzeige des Waffenhändlers Faude eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Bochum gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein (841 Js 122/15). Aus der Einstellungsverfügung vom 28. Oktober 2015 ergibt sich, dass auch die Staatsanwaltschaft - wie zuvor bereits das Polizeipräsidium Recklinghausen in seiner waffenrechtlichen Beurteilung vom 5. Oktober 2015 (BI. 37 der Beiakte 2) - Zweifel daran hatte, ob überhaupt ein Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr.7,§ 34 Abs. 1 WaffG in tatsächlicher Hinsicht vorlag, da dem Antragsteller der Waffenhändler Faude und dessen Erwerbsberechtigung bereits aus einem vorangegangenem Kontakt bekannt war (BI. 53 der Beiakte 2).
In dem Vorwurf, meine Sachkunde-Zeugnisse sein nicht gesetzeskonform bekam Herr Markus Kuhlmann vom PP Münster auch eine Ohrfeige vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit folgendem Wortlaut:
Auch geht die Annahme des Antragsgegners fehl, allein aus der fehlerhaften Zeugniserteilung des Antragstellers lasse sich ein Fehlverhalten ableiten, das zum Widerruf der staatlichen Anerkennung berechtigte. Angesichts des Umstands, dass die Gestaltung des Sachkundezeugnisses nicht zu den wesentlichen Aufgaben bei der Vermittlung von ausreichenden theoretischen und praktischen Kenntnissen zählt, sondern lediglich einen Randaspekt der ordnungsgemäßen Durchführung der Sachkundevermittlung darstellt und Fehler in der Gestaltung des Sachkundezeugnisses ohne größeren Aufwand nach entsprechendem Hinweis leicht zu beheben sind, wäre von Seiten des Antragsgegners ein entsprechender Hinweis an den Antragsteller zu erwarten gewesen, um ihm zunächst die Möglichkeit der Abänderung zu verschaffen. Dass ein solcher Hinweis -insbesondere auf die diesbezügliche Anfrage des Antragsteller vom 25.März 2024 ( Bl. 64 der Beiakte) erfolgt ist, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung wird auch Auswirkungen auf die nachfolgende Entscheidung des PP Bergisch-Gladbach haben.
unten:
Stellungnahme der Rechtsvertretung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen zur Sach- und Rechtslage für unseren Mandanten wie folgt Stellung:
Sie beabsichtigen, den Antrag auf Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen abzulehnen, da der Nachweis der erforderlichen Sachkunde fehlen soll.
Mein Mandant hat ein Teilnahmezeugnis der STA.H.L. Schulungen und Lehrgänge, 45659 Recklinghausen vom 11.09.2022 vorgelegt, wonach er an einem Waffensachkundelehrgang teilgenommen und die Prüfung bestanden hat. Sie rügen, dass dieses Teilnahmezeugnis verschiedene Fehler aufweisen soll, so
- würde die konkrete Benennung des § 1 AWaffV fehlen,
- wäre die Aufzählung der vermittelten Kenntnisse lückenhaft und würde nicht dem Wortlaut der vorbenannten Vorschrift entsprechen,
- wäre nicht ersichtlich, dass ein Prüfungsausschuss bestanden habe und dem Zeugnis nicht zu entnehmensei, dass der Vorsitzende unterzeichnet habe,
- würde die Aussage zum Bedürfniszweck der Ziff. 7.3 WaffVwV fehlen und
- es wäre die Prüfung nicht ordnungsgemäß angemeldet worden.
Diese Rügen führen nicht dazu, dass unserem Mandanten vorgehalten werden kann, dass es an dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde fehlen würde. Die von Ihnen aufgeführten Zweifel betreffen alleine die Form und den Inhalt des ausgestellten Zeugnisses und nicht die Ordnungsgemäßheit der Ausbildung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Lehrgänge nicht ordnungsgemäß seien.
Insoweit können Sie unseren Mandanten nicht mit dem Lehrgangsleiter in Mithaft nehmen.
Auch ansonsten treffen Ihre Rügen nicht zu.
Der den Waffensachkunde-Lehrgang durchführende Sachverständige Herr Ralph Herrmann führt seit 17 Jahren zugelassene Lehrgänge zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition durch, die bis zuletzt unbeanstandet geblieben sind. Das Ihnen vorliegende Zeugnis wurde seinerzeit mit dem PP Recklinghausen abgestimmt und immer wieder entsprechend aktualisiert.
Im Einzelnen:
1.)
Die konkrete Benennung des § 1 AWaffV ist nicht erforderlich. Wichtig ist, dass der den Lehrgang Anbietende berechtigt ist, den nach § 7 Abs 1 WaffG erforderlichen Lehrgang anzubieten.
2.)
Gem. § 1 Abs. 1 AWaffV sind ausreichende Rechtskenntnisse, Kenntnisse auf waffentechnischem Gebiet und Kenntnisse über die sichere Handhabung von Waffen einschließlich Munition zu vermitteln. Eine wörtliche Zitierung des § 1 AWaffV ist nicht erforderlich.
Bei entsprechender Betrachtung des vorgelegten Sachkundezeugnisses in dieser Sache sind zudem sämtliche den Ausschlag gebenden Umstände des § 1 Abs. 1 AWaffV benannt. So ist Ihrer Anhörung insbesondere nicht zu entnehmen, inwieweit die Aufzählung lückenhaft sein soll, wobei insbesondere die Aufzählung des § 1 Nr. 2 AWaffV unter den Text der Lehrgangsbescheinigung subsumiert werden kann, in dem Kenntnisse über Pistolen, Revolver und Langwaffen, Büchsen, Flinten und halbautomatische Langwaffen, Signalwaffen zur maritimen Überwachung sowie über die Bedienteile der verschiedenen Waffen vermittelt worden sind.
3.)
Zu Ihrem Einwand, dass es nicht ersichtlich wäre, dass ein Prüfungsausschuss bestanden habe und dem Zeugnis nicht zu entnehmen wäre, dass der Vorsitzende unterschrieben hat, ist diese Rüge nicht nachvollziehbar. Es wurde ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus den Prüfern Ralph Herrmann, Frank Syska und Klaus Winkler bestanden hat, wobei Herr Herrmann als Lehrgangsleiter Vorsitzender des Prüfungsausschusses war und entsprechend das Zeugnis unterzeichnet hat.
4.)
Soweit des Weiteren gerügt wird, dass Angaben zum Bedürfniszweck fehlen (Ziff. 7.3 WaffVwV) handelt es sich zunächst einmal um eine Norm aus einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die die gesetzlichen Voraussetzungen erläutert. Das etwaige Fehlen der Angabe des Bedürfniszwecks führt daher nicht zur Unwirksamkeit des Zeugnisses bzw. des Nachweises der erlangten Sachkunde, zumal sich der Bedürfniszweck ansonsten aus dem Antrag unseres Mandanten ergibt.
5.)
Herr Herrmann hat uns gegenüber bestätigt, alle Lehrgänge aus dem Jahr 2022 unter folgender EMail- Anschrift angemeldet zu haben:
Markus.Kuhlmann@polizei.nrw.de
Er hat von diesem niemals eine Bestätigung erhalten, so dass dort der E-Mail-Posteingang geprüft werden mag.
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Panorama
Pistolen, Revolver und Gewehre
An Polizei-Fachhochschule fehlen 90 Schusswaffen
An der Polizei-Fachhochschule in Aschersleben wurden 90 Waffen zu wenig gezählt. (
In Aschersleben haben es einige Personen an der Polizei-Fachhochschule mit der Verwahrung von Schusswaffen offenbar nicht ganz so genau genommen. Einem Bericht zufolge fiel jüngst auf, dass 90 Waffen nicht aufzufinden sind. Der Fall erinnert an andere Vorkommnisse in verschiedenen Bundesländern.
An der Polizei-Fachhochschule Sachsen-Anhalts in Aschersleben sind einem Medienbericht zufolge 90 Schusswaffen unauffindbar. Dies berichtet die in Halle erscheinende "Mitteldeutsche Zeitung" unter Verweis auf einen internen Bericht von Hochschulrektor Thorsten Führing an das Landeskriminalamt (LKA). Das der Zeitung vorliegende Schreiben datiert demnach auf vergangenen Freitag. Nach Recherchen des Blatts sollen unter den gesuchten Waffen Pistolen, Revolver und Schnellfeuergewehre sein.
Um die Waffen zu finden, habe die Polizei-Hochschule nach Angaben des Rektors frühere Mitarbeiter kontaktiert, die für die Verwahrung von Schusswaffen und anderen Waffen zuständig waren. Die verschwundenen Schusswaffen sollen aus der sogenannten Vergleichswaffensammlung des LKA an die Polizei-Hochschule verliehen worden sein. Die Sammlung dient Polizisten als Lehr- und Anschauungsmaterial.
Dem Bericht zufolge hatte Sachsen-Anhalts Rechnungshof bei einer Vor-Ort-Kontrolle "deutliche Abweichungen im Waffenbestand der Lehrmittelsammlung" festgestellt. Waffen, die laut Aktenlage in Verwahrung der Hochschule sein müssten, hätten nicht vorgezeigt werden können.
Abweichungen in Brandenburg und Sachsen
Der Vorfall erinnert an ähnliche Berichte über abhanden gekommene Munition und Waffen in deutschen Polizeibeständen. So wurde 2023 etwa bekannt, dass seit 2017 beim Schießsport der Brandenburger Polizei rund 25.000 Schuss Munition verschwunden sein sollen. Experten sehen in diesem Zusammenhang auch Mängel in der Aufsicht und fordern eine stärkere Kontrolle. "Wenn über so lange Zeit solche Defizite nicht festgestellt werden, dann glaube ich, ist es auch ein Defizit im Bereich der Dienstaufsicht", sagte der frühere Münchner Polizeipräsident Hubertus Andrä am vergangenen Mittwoch im Landtags-Innenausschuss in Potsdam, der die zugehörige Expertenkommission leitet.
Und auch die sächsische Polizei stellte bei einer Revision des Waffenbestandes mehrere Abweichungen fest. Wie das Innenministerium Mitte April mitteilte, waren dabei vier Schusswaffen aus dem Bestand nicht mehr aktiv genutzter Waffen unauffindbar. Zudem gab es eine Abweichung bei der Einsatzmunition von fünf Patronen.
Bei den fehlenden Schusswaffen handelt es sich um zwei Pistolen P7 M8 der Firma Heckler & Koch und zwei Sportkarabiner. "Die Dienstpistolen sollten als sogenannte Pool- und Austauschwaffen in der Polizeidirektion Görlitz vorgehalten werden, allerdings ist der Verbleib der Waffen seit 2022 nicht mehr dokumentiert", hieß es. Seit Ende 2023 laufe dazu ein Ermittlungsverfahren. Auch im Fall der Karabiner soll nun ermittelt werden.
Quelle: ntv.de, fzö
Waffe weg wegen AfD-Mitgliedschaft?
Ein solcher Generalverdacht ist eines Rechtsstaates unwürdig
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entzieht einem Ehepaar die Waffenbesitzkarten. Als Begründung reicht die Mitgliedschaft in einer Partei, die vom Verfassungsschutz als «Verdachtsfall» eingestuft wird.
Fatina Keilani, Redaktorin NZZ Deutschland
Angelina Vernetti
Sie lesen einen Auszug aus dem werktäglichen Newsletter «Der andere Blick», heute von Fatina Keilani, Redaktorin der NZZ Deutschland. Abonnieren Sie den Newsletter kostenlos. Nicht in Deutschland wohnhaft? Hier profitieren.
Nancy Faeser macht Ernst. Erst vor wenigen Monaten hatte die deutsche Innenministerin weitere Verschärfungen ihres «Maßnahmenpaketes gegen rechts» angekündigt, die jeden Demokraten sorgenvoll stimmen mussten. Nun sind erste Effekte zu sehen. Sie fügen sich in ein beunruhigendes Gesamtbild.
Ein bloßer Verdacht solle laut Faeser künftig für den Entzug des Waffenscheins oder der Waffenbesitzkarte reichen, berichtete die NZZ im vergangenen Februar. Legaler Waffenbesitz solle also enden, wenn jemand Mitglied einer Vereinigung sei, die vom Staat als rechtsextremistischer «Verdachtsfall» eingestuft werde – egal wie zuverlässig diese Person individuell auch sein möge. Genau dieser Fall ist jetzt eingetreten.
Ein Ehepaar soll wegen seiner AfD-Mitgliedschaft seine Waffen abgeben; die erforderliche Zuverlässigkeit wurde den Eheleuten aberkannt. Der Mann besitzt 197 Waffen, die Frau 27, alle sind eingetragen und legal. Als die zuständige Behörde registrierte, dass die beiden in der AfD sind, entzog sie ihnen die waffenrechtliche Erlaubnis und forderte beide auf, Waffen und Munition abzugeben. Gegen den Bescheid klagten beide – und unterlagen.
Kein Grundrechtseingriff ohne Gesetz
Wie ist das möglich? Jeder Grundrechtseingriff benötigt eine Rechtsgrundlage, hier ist es Paragraf 5 des deutschen Waffengesetzes (Absatz 2 Nummer 3). Dort steht, dass Personen die erforderliche Zuverlässigkeit «in der Regel nicht» besitzen, wenn sie in den zurückliegenden fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung waren, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Der Gesetzeswortlaut geht also nicht von einem blossen Verdacht aus, sondern von der Gewissheit, dass derartige Bestrebungen verfolgt wurden. Es ist zudem eine Ermessensvorschrift: «in der Regel».
In seinem nun bekanntgewordenen Urteil konstatiert das Verwaltungsgericht der Stadt Düsseldorf jedoch umstandslos, die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz indiziere, dass zugleich die Voraussetzungen des erwähnten Passus im Waffengesetz erfüllt seien. Punktum. Das Ehepaar muss seine Waffen abgeben.
In einem funktionierenden Rechtsstaat müsste dieses Urteil in der nächsten Instanz, spätestens jedoch ganz oben, beim Bundesverfassungsgericht, kassiert werden. Denn für einen Grundrechtseingriff dieser Intensität brauchte es eigentlich eine konkrete Rechtsgrundlage. Darauf können die beiden Eheleute also noch hoffen. Trotzdem stellt dieses Urteil einen Mosaikstein in einem zunehmend beklemmenden Gesamtbild dar.
Der Staat wird schleichend autoritärer
Ein weiteres Beispiel ist die Ankündigung, jeden ins Visier zu nehmen, der an die AfD spendet – an eine nicht verbotene Partei also. Oder das neue Disziplinarrecht für Beamte, mithilfe dessen unliebsame Personen leichter aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden können. Eben erst meldete der Verfassungsschutz, es seien 364 Personen in den eigenen Sicherheitsbehörden entdeckt worden, die im Verdacht stünden, Verfassungsfeinde zu sein. Vier von fünf wegen Rechtsextremismus.
Die Begründung für diese und weitere Massnahmen lautet stets, es gehe um den Schutz der Demokratie. Die Verantwortlichen scheinen nicht zu erkennen, dass sie das Gegenteil erreichen: die Beschädigung der Demokratie.
Die politische Willensbildung des Volkes ist Kernaufgabe der Parteien in der Demokratie. Sie hat Verfassungsrang. Der Kampf um die besten Ideen muss frei sein. Ein Demokrat ist jemand, der diesen freien Wettbewerb ermöglicht – gerade dann, wenn er die vertretenen Meinungen persönlich ablehnt.
Einladung zur Denunziation
Die Grenze zwischen rechts und rechtsextrem ist nicht eindeutig definiert. «Rechts» wiederum ist im politischen Spektrum eine zulässige, vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckte Haltung. Dieses zentrale Recht in der Demokratie wird derzeit von allen Seiten beschnitten.
Deutschlands Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang spricht von einer «wachsenden Sensibilisierung» für das Thema Extremismus, die auch zu einer «erhöhten Meldebereitschaft» geführt habe. Genau diese Bereitschaft stellt jedoch ein weiteres Problem dar: Meldeportale für Meinungsäusserungen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze laden die Bürger förmlich zur Denunziation ein und schaffen ein Klima des Verdachts.
Auch um die Justiz «kümmere man sich», hatte Faeser im Februar angekündigt. Denn diese gehöre erfahrungsgemäss zu den ersten Zielen rechter Unterwanderung. Hat «man» sich um die Justiz erst «gekümmert», dann sind unverhältnismässige Entscheidungen von Behörden womöglich nicht einmal mehr von unabhängigen Gerichten rückgängig zu machen.
Selbst der Eid auf die Verfassung hilft nicht
Die Mosaiksteinchen fügen sich zum Bild eines Staates, der immer repressiver auftritt, den Bürgern misstraut und ihnen noch einreden will, dass alles zu ihrem Besten geschehe. Mit zweierlei Mass wird vor allem dann gemessen, wenn die AfD ins Spiel kommt.
Der eingangs erwähnte Waffenfreund hat übrigens einen Eid auf die Verfassung geschworen. Stefan Hrdy, so heisst er, ist pensionierter Beamter und gehörte zu den «Helden von Mogadiscio», der Eliteeinheit GSG 9 der Bundespolizei, die 1977 in Somalia die entführten Geiseln aus der Lufthansa-Maschine «Landshut» rettete. Er hat also schon seit Jahrzehnten mit Waffen zu tun. In der AfD ist er seit 2016. Am vergangenen Wochenende geriet er in die Schlagzeilen, weil er sich auf dem Weg zum Parteitag der AfD gegen mehrere Angreifer verteidigen musste und einen davon ins Bein biss.
Selbst der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Gutachten über «Fragen zur Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Waffengesetz» festgestellt, dass die Einziehung der Waffenbesitzkarte nicht auf einen generellen Verdacht oder die Mitgliedschaft in einer Partei gestützt werden könne, wenn die betroffene Person keinen Anlass zum Verdacht biete. Doch in Nancy Faesers Welt gibt es ausserhalb ihrer eigenen Kreise offenbar keine unverdächtigen Bürger.