Wichtige Information

Liebe Sachkunde Teilnehmer,

liebe Freunde,

im Juni 2024 versuchte Herr Markus Kuhlmann vom Polizeipräsidium Münster auf charakterlich sehr schlechte Weise mich in ein waffenrechtliches Verfahren zu ziehen, indem ich 2015 nur als " Kurier" schlicht  Überbringer einer Schusswaffe war, die streitgegenständlich in einem Betrugsverfahren vor dem Amtsgericht in Stuttgart gebraucht wurde.

Der Betrüger zeigte mich später bei der Staatsanwaltschaft Bochum an, weil er durch mich seinen Betrug offenbart sah, was aber gar nicht zutraf.

Das Verfahren wurde weder vom PP Recklinghausen noch von der Staatsanwaltschaft Bochum richtig ernst genommen und 2015 eingestellt.

Später konnte ich sogar einen Beleg erbringen, dass mein Handeln fehlerfrei war und die Strafanzeige gegen mich schon 2015 sofort hätte ins Leere gehen müssen.

Aber Herr Kuhlmann vom Polizeipräsidium Münster wärmte diese Schmierlapp Anzeige aus dem Papierkorb des Polizeipräsidiums Recklinghausen wieder auf um 2024 den Beweis meiner grundsätzlichen Ungeeignetheit zu erbringen.

Herr Kuhlmann, wollte im Rahmen der "Amtshilfe" seinen Kollegen aus Recklinghausen unter die Arme greifen, die zuvor wegen der fahrlässigen Herausgabe von 21 Maschinenpistolen in die Medien geraten waren.

 

Gleichzeitig hat Herr Markus Kuhlmann eine Reihe von Verfahren und anwaltliche Leistungen auch bei meinen ehemaligen Sachkundeteilnehmer initiiert. Meine Sachkunde-Zeugnisse die ich über Jahre den Absolventen eines Waffensachkunde-Lehrganges ausgehändigt habe, sein nicht gesetzeskonform und damit nicht zulässig.

Bei einigen Behörde wurde die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach Vorlage eines Zeugnisses verweigert.

 

Am 07.11.2024 in einem Teilerfolg meiner Klage gegen den PP Münster wurde folgende Entscheidung getroffen:

 

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dürfte in dieser Hinsicht jedoch nicht auf den Vorfall aus dem Jahr 2015 abzustellen sein, in dessen Rahmen der Antragsteller dem Waffenhändler Faude eine Pistole SIG Mod. 210 übersandt haben soll, ohne einen Nachweis der Erwerbsberechtigung zu verlangen. Das aufgrund der Strafanzeige des Waffenhändlers Faude eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Bochum gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein (841 Js 122/15). Aus der Einstellungsverfügung vom 28. Oktober 2015 ergibt sich, dass auch die Staatsanwaltschaft - wie zuvor bereits das Polizeipräsidium Recklinghausen in seiner waffenrechtlichen Beurteilung vom 5. Oktober 2015 (BI. 37 der Beiakte 2) - Zweifel daran hatte, ob überhaupt ein Verstoß gegen § 52 Abs.  3 Nr.7,§ 34 Abs. 1 WaffG in tatsächlicher Hinsicht vorlag, da dem Antragsteller der Waffenhändler Faude und dessen Erwerbsberechtigung bereits aus einem vorangegangenem Kontakt bekannt war (BI. 53 der Beiakte 2).

 

 

In dem Vorwurf, meine Sachkunde-Zeugnisse sein nicht gesetzeskonform bekam Herr Markus Kuhlmann vom PP Münster auch eine Ohrfeige vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit folgendem Wortlaut:

 

Auch geht die Annahme des Antragsgegners fehl, allein aus der fehlerhaften Zeugniserteilung des Antragstellers lasse sich ein Fehlverhalten ableiten, das zum Widerruf der staatlichen Anerkennung berechtigte. Angesichts des Umstands, dass die Gestaltung des Sachkundezeugnisses nicht zu den wesentlichen Aufgaben bei der Vermittlung von ausreichenden theoretischen und praktischen Kenntnissen zählt, sondern lediglich einen Randaspekt der ordnungsgemäßen Durchführung der Sachkundevermittlung darstellt und Fehler in der Gestaltung des Sachkundezeugnisses ohne größeren Aufwand nach entsprechendem Hinweis leicht zu beheben sind, wäre von Seiten des Antragsgegners ein entsprechender Hinweis  an den Antragsteller zu erwarten gewesen, um ihm zunächst die Möglichkeit der Abänderung zu verschaffen. Dass ein solcher Hinweis -insbesondere auf die diesbezügliche Anfrage des Antragsteller vom 25.März 2024 ( Bl. 64 der Beiakte) erfolgt  ist, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.

 

Diese Entscheidung wird auch Auswirkungen auf die nachfolgende Entscheidung des PP Bergisch-Gladbach haben.

 

 unten:

Stellungnahme der Rechtsvertretung

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir nehmen zur Sach- und Rechtslage für unseren Mandanten wie folgt Stellung:

Sie beabsichtigen, den Antrag auf Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen abzulehnen, da der Nachweis der erforderlichen Sachkunde fehlen soll.

Mein Mandant hat ein Teilnahmezeugnis der STA.H.L. Schulungen und Lehrgänge, 45659 Recklinghausen vom 11.09.2022 vorgelegt, wonach er an einem Waffensachkundelehrgang teilgenommen und die Prüfung bestanden hat. Sie rügen, dass dieses Teilnahmezeugnis verschiedene Fehler aufweisen soll, so

 

- würde die konkrete Benennung des § 1 AWaffV fehlen,

- wäre die Aufzählung der vermittelten Kenntnisse lückenhaft und würde nicht  dem Wortlaut der      vorbenannten Vorschrift entsprechen,

- wäre nicht ersichtlich, dass ein Prüfungsausschuss bestanden habe und dem Zeugnis nicht zu entnehmensei, dass der Vorsitzende unterzeichnet habe,

- würde die Aussage zum Bedürfniszweck der Ziff. 7.3 WaffVwV fehlen und

- es wäre die Prüfung nicht ordnungsgemäß angemeldet worden.

 

Diese Rügen führen nicht dazu, dass unserem Mandanten vorgehalten werden kann, dass es an dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde fehlen würde. Die von Ihnen aufgeführten Zweifel betreffen alleine die Form und den Inhalt des ausgestellten Zeugnisses und nicht die Ordnungsgemäßheit der Ausbildung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Lehrgänge nicht ordnungsgemäß seien.

Insoweit können Sie unseren Mandanten nicht mit dem Lehrgangsleiter in Mithaft nehmen.

Auch ansonsten treffen Ihre Rügen nicht zu.

Der den Waffensachkunde-Lehrgang durchführende Sachverständige Herr Ralph Herrmann führt seit 17 Jahren zugelassene Lehrgänge zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition durch, die bis zuletzt unbeanstandet geblieben sind. Das Ihnen vorliegende Zeugnis wurde seinerzeit mit dem PP Recklinghausen abgestimmt und immer wieder entsprechend aktualisiert.

Im Einzelnen:

 

1.)

Die konkrete Benennung des § 1 AWaffV ist nicht erforderlich. Wichtig ist, dass der den Lehrgang Anbietende berechtigt ist, den nach § 7 Abs 1 WaffG erforderlichen Lehrgang anzubieten.

 

2.)

Gem. § 1 Abs. 1 AWaffV sind ausreichende Rechtskenntnisse, Kenntnisse auf waffentechnischem Gebiet und Kenntnisse über die sichere Handhabung von Waffen einschließlich Munition zu vermitteln. Eine wörtliche Zitierung des § 1 AWaffV ist nicht erforderlich.

Bei entsprechender Betrachtung des vorgelegten Sachkundezeugnisses in dieser Sache sind zudem sämtliche den Ausschlag gebenden Umstände des § 1 Abs. 1 AWaffV benannt. So ist Ihrer Anhörung insbesondere nicht zu entnehmen, inwieweit die Aufzählung lückenhaft sein soll, wobei insbesondere die Aufzählung des § 1 Nr. 2 AWaffV unter den Text der Lehrgangsbescheinigung subsumiert werden kann, in dem Kenntnisse über Pistolen, Revolver und Langwaffen, Büchsen, Flinten und halbautomatische Langwaffen, Signalwaffen zur maritimen Überwachung sowie über die Bedienteile der verschiedenen Waffen vermittelt worden sind.

 

3.)

Zu Ihrem Einwand, dass es nicht ersichtlich wäre, dass ein Prüfungsausschuss bestanden habe und dem Zeugnis nicht zu entnehmen wäre, dass der Vorsitzende unterschrieben hat, ist diese Rüge nicht nachvollziehbar. Es wurde ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus den Prüfern Ralph Herrmann, Frank Syska und Klaus Winkler bestanden hat, wobei Herr Herrmann als Lehrgangsleiter Vorsitzender des Prüfungsausschusses war und entsprechend das Zeugnis unterzeichnet hat.

 

4.)

Soweit des Weiteren gerügt wird, dass Angaben zum Bedürfniszweck fehlen (Ziff. 7.3 WaffVwV) handelt es sich zunächst einmal um eine Norm aus einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die die gesetzlichen Voraussetzungen erläutert. Das etwaige Fehlen der Angabe des Bedürfniszwecks führt daher nicht zur Unwirksamkeit des Zeugnisses bzw. des Nachweises der erlangten Sachkunde, zumal sich der Bedürfniszweck ansonsten aus dem Antrag unseres Mandanten ergibt.

5.)

Herr Herrmann hat uns gegenüber bestätigt, alle Lehrgänge aus dem Jahr 2022 unter folgender EMail- Anschrift angemeldet zu haben:

 

Markus.Kuhlmann@polizei.nrw.de

 

Er hat von diesem niemals eine Bestätigung erhalten, so dass dort der E-Mail-Posteingang geprüft werden mag.

 

 

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Liebe Sachkunde Teilnehmer,                                                                                  seit dem 21. Juni 2024 ist mir die Durchführung der Sachkunde-Lehrgänge durch ZA 1 des PP Münster wegen Unfähigkeit untersagt worden.                        Als Gründe gibt der PP Münster u.a. folgendes an:                                              Die erteilte Sachkundebescheinigung genügt nicht den rechtlichen Anforderungen an eine Sachkundebescheinigung.                                          Nach § 2 Abs. 4 AWafN ist dem Bewerber ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Nach Nr. 7.3 WafNwV müssen aus der Sachkundebescheinigung Art und Umfang der nachgewiesenen Sachkunde hervorgehen, wozu insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten erforderlich sind: Bedürfniszweck des Prüflings, Umfang der Sachkundeprüfung (geprüfte Waffenarten), Aussage zu Schießfertigkeiten. Nach Nr. 7.5.4 muss die Sachkundebescheinigung darüber hinaus eine Aussage über die erfolgte Anerkennung des Lehrgangs (Anerkennungsbehörde, Datum und Aktenzeichen der Anerkennung) enthalten. Die erteilte Sachkundebescheinigung lässt bereits nicht das Prüfungsergebnis erkennen. Sie gibt lediglich Auskunft über die Teilnahme an einem Lehrgang. Der Bedürfniszweck des Prüflings wird nicht genannt. Eine Aussage zu den Schießfertigkeiten wird nicht gegeben. Die erteilte Sachkundebescheinigung enthält kein Datum der Anerkennung. Die genannte Anerkennungsbehörde ist nicht mehr für die Anerkennung zuständig. Die erteilte Sachkunde- Bescheinigung genügt mithin in mehreren Punkten nicht den rechtlichen Anforderungen. Als Inhaber der Anerkennung hätten Ihnen die Anforderungen bekannt sein müssen.                                                                                                                                                                                                              Wer seine Sachkunde-Prüfung bei mir gemacht hat, weiss wie informativ die Sachkunde-Zeugnisse sind, aus denen ist alles zu lesen.                                       In 17 Jahren Sachkunde Lehrgänge fanden hunderte von Sachkunde-Zeugnissen ihre Anerkennung bei allen Behörden, selbst noch 2024 bei der ursprünglich genehmigenden Behörde in Recklinghausen.                                     Während andere Behörden dazu übergehen Ausweis-u. Zeugnisdokumente in Scheckkarten-Format zu erstellen, scheint der PP Münster von der Zukunft noch weit entfernt zu sein, wenn seine Gegenwart sich noch in „preußischer Ordnung“ befindet.                                                                                                        Tatsache ist aber eher meine Offenbarung, dass der PP Recklinghausen  21 eingezogene vollautomatische Maschinenpistolen zusätzlich 10 Langwaffenkoffer voll mit Ersatzteilen, Läufen und Verschlüssen fahrlässig zum Abverkauft in den Umlauf gegeben hat.                                                             Ein Skandal den die Behörde gerne mit Hilfe z.B. des PP Münster vergessen machen möchte- und Münster stellt willige Helfer.                                                                                                                                                                                      Und wie macht man das am besten?                                                                           - In dem man die Menschen mundtot macht oder vernichtet.                                                                                                                                                                                 Beides hat auch Tradition

Panorama

Pistolen, Revolver und Gewehre

An Polizei-Fachhochschule fehlen 90 Schusswaffen

 

An der Polizei-Fachhochschule in Aschersleben wurden 90 Waffen zu wenig gezählt. (

In Aschersleben haben es einige Personen an der Polizei-Fachhochschule mit der Verwahrung von Schusswaffen offenbar nicht ganz so genau genommen. Einem Bericht zufolge fiel jüngst auf, dass 90 Waffen nicht aufzufinden sind. Der Fall erinnert an andere Vorkommnisse in verschiedenen Bundesländern.

An der Polizei-Fachhochschule Sachsen-Anhalts in Aschersleben sind einem Medienbericht zufolge 90 Schusswaffen unauffindbar. Dies berichtet die in Halle erscheinende "Mitteldeutsche Zeitung" unter Verweis auf einen internen Bericht von Hochschulrektor Thorsten Führing an das Landeskriminalamt (LKA). Das der Zeitung vorliegende Schreiben datiert demnach auf vergangenen Freitag. Nach Recherchen des Blatts sollen unter den gesuchten Waffen Pistolen, Revolver und Schnellfeuergewehre sein.

Um die Waffen zu finden, habe die Polizei-Hochschule nach Angaben des Rektors frühere Mitarbeiter kontaktiert, die für die Verwahrung von Schusswaffen und anderen Waffen zuständig waren. Die verschwundenen Schusswaffen sollen aus der sogenannten Vergleichswaffensammlung des LKA an die Polizei-Hochschule verliehen worden sein. Die Sammlung dient Polizisten als Lehr- und Anschauungsmaterial.

Dem Bericht zufolge hatte Sachsen-Anhalts Rechnungshof bei einer Vor-Ort-Kontrolle "deutliche Abweichungen im Waffenbestand der Lehrmittelsammlung" festgestellt. Waffen, die laut Aktenlage in Verwahrung der Hochschule sein müssten, hätten nicht vorgezeigt werden können.

Abweichungen in Brandenburg und Sachsen

Der Vorfall erinnert an ähnliche Berichte über abhanden gekommene Munition und Waffen in deutschen Polizeibeständen. So wurde 2023 etwa bekannt, dass seit 2017 beim Schießsport der Brandenburger Polizei rund 25.000 Schuss Munition verschwunden sein sollen. Experten sehen in diesem Zusammenhang auch Mängel in der Aufsicht und fordern eine stärkere Kontrolle. "Wenn über so lange Zeit solche Defizite nicht festgestellt werden, dann glaube ich, ist es auch ein Defizit im Bereich der Dienstaufsicht", sagte der frühere Münchner Polizeipräsident Hubertus Andrä am vergangenen Mittwoch im Landtags-Innenausschuss in Potsdam, der die zugehörige Expertenkommission leitet.

Und auch die sächsische Polizei stellte bei einer Revision des Waffenbestandes mehrere Abweichungen fest. Wie das Innenministerium Mitte April mitteilte, waren dabei vier Schusswaffen aus dem Bestand nicht mehr aktiv genutzter Waffen unauffindbar. Zudem gab es eine Abweichung bei der Einsatzmunition von fünf Patronen.

Bei den fehlenden Schusswaffen handelt es sich um zwei Pistolen P7 M8 der Firma Heckler & Koch und zwei Sportkarabiner. "Die Dienstpistolen sollten als sogenannte Pool- und Austauschwaffen in der Polizeidirektion Görlitz vorgehalten werden, allerdings ist der Verbleib der Waffen seit 2022 nicht mehr dokumentiert", hieß es. Seit Ende 2023 laufe dazu ein Ermittlungsverfahren. Auch im Fall der Karabiner soll nun ermittelt werden.

Quelle: ntv.de, fzö

Waffe weg wegen AfD-Mitgliedschaft?

Ein solcher Generalverdacht ist eines Rechtsstaates unwürdig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entzieht einem Ehepaar die Waffenbesitzkarten. Als Begründung reicht die Mitgliedschaft in einer Partei, die vom Verfassungsschutz als «Verdachtsfall» eingestuft wird.

Fatina Keilani, Redaktorin NZZ Deutschland

Angelina Vernetti

Sie lesen einen Auszug aus dem werktäglichen Newsletter «Der andere Blick», heute von Fatina Keilani, Redaktorin der NZZ Deutschland. Abonnieren Sie den Newsletter kostenlos. Nicht in Deutschland wohnhaft? Hier profitieren.

Nancy Faeser macht Ernst. Erst vor wenigen Monaten hatte die deutsche Innenministerin weitere Verschärfungen ihres «Maßnahmenpaketes gegen rechts» angekündigt, die jeden Demokraten sorgenvoll stimmen mussten. Nun sind erste Effekte zu sehen. Sie fügen sich in ein beunruhigendes Gesamtbild.

Ein bloßer Verdacht solle laut Faeser künftig für den Entzug des Waffenscheins oder der Waffenbesitzkarte reichen, berichtete die NZZ im vergangenen Februar. Legaler Waffenbesitz solle also enden, wenn jemand Mitglied einer Vereinigung sei, die vom Staat als rechtsextremistischer «Verdachtsfall» eingestuft werde – egal wie zuverlässig diese Person individuell auch sein möge. Genau dieser Fall ist jetzt eingetreten.

Ein Ehepaar soll wegen seiner AfD-Mitgliedschaft seine Waffen abgeben; die erforderliche Zuverlässigkeit wurde den Eheleuten aberkannt. Der Mann besitzt 197 Waffen, die Frau 27, alle sind eingetragen und legal. Als die zuständige Behörde registrierte, dass die beiden in der AfD sind, entzog sie ihnen die waffenrechtliche Erlaubnis und forderte beide auf, Waffen und Munition abzugeben. Gegen den Bescheid klagten beide – und unterlagen.

Kein Grundrechtseingriff ohne Gesetz

Wie ist das möglich? Jeder Grundrechtseingriff benötigt eine Rechtsgrundlage, hier ist es Paragraf 5 des deutschen Waffengesetzes (Absatz 2 Nummer 3). Dort steht, dass Personen die erforderliche Zuverlässigkeit «in der Regel nicht» besitzen, wenn sie in den zurückliegenden fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung waren, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Der Gesetzeswortlaut geht also nicht von einem blossen Verdacht aus, sondern von der Gewissheit, dass derartige Bestrebungen verfolgt wurden. Es ist zudem eine Ermessensvorschrift: «in der Regel».

In seinem nun bekanntgewordenen Urteil konstatiert das Verwaltungsgericht der Stadt Düsseldorf jedoch umstandslos, die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz indiziere, dass zugleich die Voraussetzungen des erwähnten Passus im Waffengesetz erfüllt seien. Punktum. Das Ehepaar muss seine Waffen abgeben.

In einem funktionierenden Rechtsstaat müsste dieses Urteil in der nächsten Instanz, spätestens jedoch ganz oben, beim Bundesverfassungsgericht, kassiert werden. Denn für einen Grundrechtseingriff dieser Intensität brauchte es eigentlich eine konkrete Rechtsgrundlage. Darauf können die beiden Eheleute also noch hoffen. Trotzdem stellt dieses Urteil einen Mosaikstein in einem zunehmend beklemmenden Gesamtbild dar.

Der Staat wird schleichend autoritärer

Ein weiteres Beispiel ist die Ankündigung, jeden ins Visier zu nehmen, der an die AfD spendet – an eine nicht verbotene Partei also. Oder das neue Disziplinarrecht für Beamte, mithilfe dessen unliebsame Personen leichter aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden können. Eben erst meldete der Verfassungsschutz, es seien 364 Personen in den eigenen Sicherheitsbehörden entdeckt worden, die im Verdacht stünden, Verfassungsfeinde zu sein. Vier von fünf wegen Rechtsextremismus.

Die Begründung für diese und weitere Massnahmen lautet stets, es gehe um den Schutz der Demokratie. Die Verantwortlichen scheinen nicht zu erkennen, dass sie das Gegenteil erreichen: die Beschädigung der Demokratie.

Die politische Willensbildung des Volkes ist Kernaufgabe der Parteien in der Demokratie. Sie hat Verfassungsrang. Der Kampf um die besten Ideen muss frei sein. Ein Demokrat ist jemand, der diesen freien Wettbewerb ermöglicht – gerade dann, wenn er die vertretenen Meinungen persönlich ablehnt.

Einladung zur Denunziation

Die Grenze zwischen rechts und rechtsextrem ist nicht eindeutig definiert. «Rechts» wiederum ist im politischen Spektrum eine zulässige, vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckte Haltung. Dieses zentrale Recht in der Demokratie wird derzeit von allen Seiten beschnitten.

Deutschlands Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang spricht von einer «wachsenden Sensibilisierung» für das Thema Extremismus, die auch zu einer «erhöhten Meldebereitschaft» geführt habe. Genau diese Bereitschaft stellt jedoch ein weiteres Problem dar: Meldeportale für Meinungsäusserungen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze laden die Bürger förmlich zur Denunziation ein und schaffen ein Klima des Verdachts.

Auch um die Justiz «kümmere man sich», hatte Faeser im Februar angekündigt. Denn diese gehöre erfahrungsgemäss zu den ersten Zielen rechter Unterwanderung. Hat «man» sich um die Justiz erst «gekümmert», dann sind unverhältnismässige Entscheidungen von Behörden womöglich nicht einmal mehr von unabhängigen Gerichten rückgängig zu machen.

Selbst der Eid auf die Verfassung hilft nicht

Die Mosaiksteinchen fügen sich zum Bild eines Staates, der immer repressiver auftritt, den Bürgern misstraut und ihnen noch einreden will, dass alles zu ihrem Besten geschehe. Mit zweierlei Mass wird vor allem dann gemessen, wenn die AfD ins Spiel kommt.

Der eingangs erwähnte Waffenfreund hat übrigens einen Eid auf die Verfassung geschworen. Stefan Hrdy, so heisst er, ist pensionierter Beamter und gehörte zu den «Helden von Mogadiscio», der Eliteeinheit GSG 9 der Bundespolizei, die 1977 in Somalia die entführten Geiseln aus der Lufthansa-Maschine «Landshut» rettete. Er hat also schon seit Jahrzehnten mit Waffen zu tun. In der AfD ist er seit 2016. Am vergangenen Wochenende geriet er in die Schlagzeilen, weil er sich auf dem Weg zum Parteitag der AfD gegen mehrere Angreifer verteidigen musste und einen davon ins Bein biss.

Selbst der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Gutachten über «Fragen zur Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Waffengesetz» festgestellt, dass die Einziehung der Waffenbesitzkarte nicht auf einen generellen Verdacht oder die Mitgliedschaft in einer Partei gestützt werden könne, wenn die betroffene Person keinen Anlass zum Verdacht biete. Doch in Nancy Faesers Welt gibt es ausserhalb ihrer eigenen Kreise offenbar keine unverdächtigen Bürger.

 

 

Die Kriminalisierung ist im Gange

  • Sprengung bei Waffensammler
  • Ließen sie die Granate platzen?
  • Die Behörden nehmen einem Waffensammler mehrere Hundert Waffen weg, weil er angeblich nicht mehr zuverlässig ist – doch sie machen dabei Fehler. Offenbar auch im Fall von Gewehrgranaten.
  • Es ist der 14. April 2021. Zum vierten Mal hat Peter Frank an diesem Tag Besuch vom Landeskriminalamt Kiel und der Waffenbehörde des Kreises Nordfriesland. Die Behörden werfen dem Waffensammler schwere Verstöße gegen das Waffengesetz vor und wollen an diesem Tag weitere Waffenteile abholen, die Frank nicht mehr besitzen darf.
  • Bei den vorherigen drei Durchsuchungen und Razzien waren der Polizei schwere Fehler passiert. t-online berichtete ausführlich über gut 150 Waffen, die aus der Hand der Behörden verschwunden waren, oder über scharfe Waffen, die das Landeskriminalamt nicht erkannt und trotzdem an Dritte weitergegeben hatte.
  • Unter den Waffen waren auch Gewehrgranaten, die Frank legal besaß – denn sie waren offenbar leer, ohne Sprengstoff. Frank beteuerte das mehrfach gegenüber den Beamten, legte Belege vor, mit denen er nachwies, dass es sich um Sammlerstücke handelte. Doch die Polizei ließ den Kampfmittelräumdienst kommen und angeblich die Granaten sprengen. Belege, dass das nötig war: Gibt es nicht. Aber auch keine, dass die Sprengung überhaupt stattfand.
  • Wollten Polizei und die Waffenbehörde mit diesem Einsatz und der Darstellung, wie er abgelaufen sein soll, über eigene Fehler in den Ermittlungen hinwegtäuschen? Die Antworten der Behörden lassen viele Fragen offen.
  • Waffensammler seit der Kindheit
  • Peter Franks Leidenschaft für Waffen entwickelte sich früh. Schon mit 7 Jahren begann er, Waffen zu sammeln, vor allem eine Waffe: den Karabiner 98 in allen seinen Ausführungen. "Diese Gewehre lagen hier bei uns in Nordfriesland nach dem Krieg überall auf Dachböden", sagt er. "Verboten waren die Gewehre damals nicht, ich habe sie sogar manchmal in die Schule mitgenommen und den Lehrern gezeigt." Die hätten ihm dann die Waffe erklärt, Tipps zur Handhabung gegeben.
  • Peter Frank, Waffensammler aus Schwesing in Schleswig-Holstein. (Quelle: privat)
  • Franks Interesse galt schon damals vor allem der Technik der Waffen. Irgendwann besaß er eine Sammlung von mehr als 900 Waffen von unterschiedlichen Herstellern, aus verschiedenen Baujahren und von unterschiedlichen Herstellungsorten. Geschossen hat Frank damit nicht, oder nur selten. Seine Sammlung galt laut Fachmagazinen als die größte legale kulturhistorische Sammlung dieser Waffen in Europa.
  • Streit mit der Waffenbehörde
  • Doch 2017 entbrannte ein Streit zwischen Frank und der Waffenbehörde sowie dem LKA. Ihm wurde plötzlich unterstellt, gegen das Waffengesetz verstoßen zu haben. Seine Waffen wurden sichergestellt und ein Teil davon vernichtet – möglicherweise rechtswidrig. Er wurde wegen mehrerer Verstöße gegen das Waffengesetz angeklagt – der Prozess stockt seit Längerem, die Richterin wurde für befangen erklärt, und Waffen, die vom LKA und der Waffenbehörde abgeholt wurden, sind verschwunden. t-online berichtete ausführlich.

 

  • So ging der Streit los: "So verschwanden 150 Waffen aus Behördenhand"
  • Teil 2: Nun fehlen zentrale Dokumente
  • Teil 3: Die befangene Richterin und die Aktenmanipulation
  • Teil 4: LKA lässt Waffen verschwinden
  • Teil 5: "Der größte Waffenskandal der Bundesrepublik"
  • Teil 6: "Absolut tödlich" – Wie das LKA scharfe Waffen nicht erkannte
  • Nun stellt sich zudem heraus, dass es auch im Fall von zwei Gewehrgranaten offene Fragen gibt. Diese Gewehrgranaten können mit einem Aufsatz auf dem Karabiner 98 verschossen werden. Sie wurden während des Zweiten Weltkriegs beispielsweise zum Brechen von Bunkern verwendet. Frank hat diese Granaten nach eigenen Angaben auf einer Messe gekauft. "Sie waren ohne Inhalt, kein Sprengstoff", sagt er. Solche Deko-Granaten dürfen Erwachsene ab 18 Jahren in Deutschland ohne spezielle Erlaubnis besitzen.
  • Granaten sogar geschüttelt
  • Bei Frank sahen es das Landeskriminalamt und die Waffenbehörde aber anders. Sie vermuteten, es hier mit nicht transportfähigen Granaten zu tun zu haben. "Das war völliger Quatsch", sagt Frank. Er versichert an Eides statt, dass er bei der Durchsuchung am 14. April 2021 die Gewehrgranaten vor den Augen der Beamten auseinandergeschraubt und geschüttelt hat. Um zu zeigen, dass keine Gefahr von den Deko-Granaten ausgeht.
  • "Ich war tatsächlich aufgebracht", erinnert er sich. "Deshalb kann ich mich so gut an diese Szene erinnern. Ich habe überhaupt nicht verstanden, was diese Beamten mit den Deko-Granaten haben". t-online liegen von dem Tag der Durchsuchung Zeugenaussagen vor, die Franks Version bestätigen.
  • Unsichere Lagerung vor Glasfront
  • Später fand Frank die Granaten wieder zusammengeschraubt vor seiner Eingangstür. "Wenn eine Gefahr von diesen Gegenständen ausgegangen wäre, dann hat die Polizei sehr fahrlässig gehandelt, als sie sie vor eine Glasfront legte", so Frank. Auf den Bildern ist zu erkennen, dass die Granaten geöffnet waren. Es ist ein Spalt am Gewinde zu erkennen.
  • Es gibt einfache Methoden, um zu erkennen, ob eine Granate Sprengstoff enthält. t-online hat die schleswig-holsteinischen Behörden deshalb danach gefragt, wie sie die Granaten nach Sprengstoff untersucht haben, ob sie etwa gewogen wurden. Als Antwort zum Gewicht nennt das Innenministerium Standardzahlen aus dem Herstellerdatenblatt. Doch das Innenministerium bestätigt auch: Die Granaten wurden nicht gewogen. Es wurde auch kein Sprengstoff-Hund eingesetzt. Lediglich eines betont das Ministerium: Die Granaten waren handhabungs-, aber nicht transportfähig.
  • Wurden die Granaten wirklich gesprengt?
  • Das LKA ließ den Kampfmittelräumdienst kommen und ein Loch im Garten ausheben. Was danach passierte, ist unklar. Frank konnte nicht beobachten, dass die Granaten tatsächlich in dieses Loch gebracht und gesprengt wurden. Das aber behauptet das Innenministerium.
  • Es muss aber einräumen, dass nach der vermeintlichen Sprengung keine Bilder angefertigt wurden. Die Behördenmitarbeiter haben nach Sprengstoffteilen gesucht, aber keine gefunden. Frank selbst hat mit anderen, die das bezeugen, nach der Sprengung nach Resten der Granaten gesucht: Fehlanzeige. Er bezweifelt sogar, dass eine Sprengung stattgefunden hat. "Das 70 Zentimeter tiefe, von den Beamten gegrabene Sprengloch sah nach der angeblichen Sprengung unverändert aus", sagt er. "Kein Sprengtrichter, keine Erde, die ins Loch gefallen ist, nur Dämmmaterial."
  • Der angebliche Sprengstoff sollte nach dem Willen der Staatsanwaltschaft auch Teil einer Anklage gegen Frank vor Gericht werden. Sie hatte eine "Nachtragsanklage" formuliert, also eine Anklage, die der schon bestehenden wegen angeblicher Verstöße gegen das Waffengesetz hinzugefügt werden sollte. Doch das Gericht sah bei der "Nachtragsanklage" Nachholbedarf und gravierende Fehler. Ermittlungen seien "nicht hinreichend" oder "waffentechnische Abgrenzungen des Sprengstoffes" nicht ausreichend. Die Anklage wurde von der zuständigen Staatsanwältin dann zurückgenommen.
  • Diese angebliche Sprengung nennt Frank "puren Aktionismus". "Ich sollte hier kriminalisiert werden", sagt der Oberstleutnant a. D. Peter Frank. "Wenn ich Deko-Granaten vor den Augen der Beamten zerlege und schüttle, dann erwarte ich, dass die Ungefährlichkeit klar ist." Auf die Frage, warum die Behörden vor Ort nicht auf die Schilderungen von Frank eingegangen sind, antwortete das Ministerium nicht.